Satzung der Tourette-Gesellschaft Deutschland e.V.

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Tourette-Gesellschaft Deutschland e.V.“, kurz TGD e.V. Er wurde 1993 gegründet.

(2) Der Verein ist mit seinem Sitz in Mannheim im Vereinsregister VR 1884 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das laufende Kalenderjahr.

  • 2 Zweck und Aufgabe

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Der Verein setzt sich für die Beratung, Förderung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit dem Gilles de la Tourette-Syndrom ein insbesondere durch

  • Hilfe zur Selbsthilfe
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Lobbyarbeit
  • Fortbildungen und Workshops
  • Zusammenarbeit mit Fachleuten

(2) Der Verein arbeitet aus humanitärer Verantwortung und ohne weltanschauliche und parteipolitische Bindungen.

  • 3 Selbstlosigkeit

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dasselbe gilt beim Ausscheiden der Mitglieder oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins.

(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Vollendung des 18. Lebensjahr oder juristische Person werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Das Ergebnis – Aufnahme oder Ablehnung – wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Einer Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.

  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag gemäß Beitragsordnung. Dieser wird zum 01.03. eines jeden Jahres im SEPA Lastschrift-verfahren eingezogen. Endet die Mitgliedschaft während des Jahres, erfolgt keine Beitrags-erstattung.

(2) Tritt ein Mitglied nach diesem Zeitpunkt ein, wird der Jahresbeitrag 14 Tage nach Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung des Vorstandes fällig.

(3) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung des Stimmrechtes.

(4) Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Vertretene Mitglieder zählen als erschienene Mitglieder. Ein Mitglied kann höchstens drei andere Mitglieder nach vorstehender Regelung vertreten.

  • 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2)  Ein Mitglied kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich dem Vorstand seinen Austritt erklären.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise verletzt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.

(4) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung des Jahresbeitrags trotz Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung mehr als sechs Monate im Rückstand befindet.

(5) Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Über die Streichung von der Mitgliederliste beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Vereinsvermögen oder auf Rückzahlung der Beiträge.

  • 7 Mitgliedsbeiträge

Es werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

  • 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der wissenschaftliche Beirat

Alle arbeiten ehrenamtlich.

  • 9 Der Vorstand
  • Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Daneben können für die internen Vereinsaufgaben bis zu 6 weitere Vereinsmitglieder gewählt werden, die den Vorstand in ihrer Arbeit unterstützen.

Die Aufgaben werden in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.

Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, der für seine Tätigkeit bezahlt werden kann. Dessen Aufgaben und Befugnisse werden in der Geschäftsordnung geregelt.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl ist auf Antrag geheim durchzuführen. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Vorstandesbeschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen.

(6) Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

(b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(d) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste.

  1. e) Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes.

(7) Den Vorstandsmitgliedern werden die bei ihrer Tätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen erstattet.

(8) Der Vorstand haftet dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während der Wahlzeit kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl einen Nachfolger berufen.

  •  10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, per schriftlichem Verfahren oder als Online-Veranstaltung (virtuell) erfolgen. Eine Kombination von Online-Veranstaltung und schriftlichem Verfahren ist möglich. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Einladungen werden an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse gesendet, vorzugsweise an die persönliche E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung (Dringlichkeitsverfahren). Über Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern und Absetzen von Mitgliedern des Vorstandes, kann nicht im Dringlichkeits-verfahren entschieden werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstands

(b) Wahl des Vorstandes und Kassenprüfers

(c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

(d) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

(e)Beschlussfassung über die Beitragsordnung

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

  • 11 Der wissenschaftliche Beirat

Der wissenschaftliche Beirat hat seine Aufgabe als beratendes Gremium des Vorstandes. Die Mitglieder des WB werden vom Vorstand auf unbestimmte Dauer in das Gremium berufen.

  • 12 Der Kassenprüfer

Der Kassenprüfer und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie sind nicht Mitglied des Vorstandes. Sie überwachen den Kassenwart und Vorstand in Bezug auf die Verwendung und Verwaltung der Finanzen. Der Mitgliederversammlung ist darüber Bericht zu erstatten.

  • 13 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

(3) Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes, zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gültigen Stimmen möglich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Hierbei entscheidet die relative Mehrheit.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

  • 14 Datenschutz

Der Verein hat bei Speicherung personenbezogener Daten die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Der Vorstand ist für die Einhaltung der Rechte der Mitglieder auf Datenschutz verantwortlich.

  • 15  Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins kann nicht im Dringlichkeitsverfahren entschieden werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 100% an den InteressenVerband Tic und Tourette Syndrom e.V. (IVTS), die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Tic- und Tourette-Betroffenen zu verwenden haben.

  • 16 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt, wenn sich in dieser Satzung eine Lücke ergeben sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Satzungsschließenden gewollt haben oder gewollt hätten sofern sie den Punkt bei der Abfassung der Satzung bedacht hätten.

Hannover, den 10.12.2021

Beitragsordnung

des Vereins Tourette-Gesellschaft Deutschland e.V. (TGD) – nachfolgend Verein genannt

§ 1 Grundsatz 

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitrags-verpflichtungen der Mitglieder sowie die Umlagen. Sie kann nur von der Mitglieder-versammlung durch Beschluss geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

  1. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Höhe der Beiträge, und -soweit erforderlich- die Höhe von Umlagen vor.
  2. Die festgesetzten Beträge werden zum 01. März des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde.

§ 3 Beiträge

Beitragsklasse Mitgliedsform Beitragshöhe/Jahr
01 Einzelmitgliedschaft EUR 30,00
02 Einzelmitgliedschaft ermäßigt EUR 15,00

Schüler / Studenten, Rentner, ALG II Empfänger

03 Fördermitgliedschaft ab 60,- € jährlich
04 Ehrenmitglieder nach eigenem Ermessen

Es werden keine Umlagen erhoben.

  1. Bei Anträgen auf eine ermäßigte Einzelmitgliedschaft kann vom Vorstand ein entsprechendes gültiges amtliches Dokument angefordert werden (in Kopie): Schüler-, Studenten- bzw. Rentenausweis, Arbeitslosengeld-II-Bescheid, Sozialhilfebescheid, oder Vergleichbares.
  2. Änderungen der persönlichen Angaben (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Nachweise zu Pkt. 2 sind umgehend dem Vorstand mitzuteilen.
  3. Ein freiwilliger Wechsel der berechtigten Mitgliedsform ist jeweils zum 01.03. eines Jahres möglich.
  4. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.03. des laufenden Jahres abgebucht. Es wird die Beitragsklasse zu Grunde gelegt, die das Mitglied an diesem Tag innehat.
  5. Gebühren durch Rücklastschriften werden dem ausstehenden Beitrag zugerechnet.
  6. Bei Kündigung der Mitgliedschaft werden bereits entrichtete Beiträge nicht erstattet.
  7. Die Beitragserhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

§ 4 Vereinskonto

TGD e.V.
Volksbank Kur- und Rheinpfalz
IBAN DE40 5479 0000 0000 1131 58
BIC GENODE61SPE